Steilpass für Bosman. Und jetzt?

Das Urteil liegt vor und es ist in gewisser Weise sehr deutlich, aber ich bin mir nicht sicher, ob es wirklich ohne Hintertüren ist…

Hier ist die deutsche Pressemitteilung des EuGH (PDF): “Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-403/08, C429/08 Football Association Premier League u.a., Murphy”.

Das scheinen mir die Essentials zu sein:

  • Rechtsvorschriften den den Kauf und die Einfuhr von ausländischen Pay-TV-Dekoderkarten verbieten, verstoßen gegen den freien Dienstleistungsverkehr
  • Sportereignisse sind keine eigene geistige Schöpfung eines Urhebers und sind deswegen nicht urheberrechtlich geschützt.
  • Geschützt sind dagegen: Auftaktvideosequenz, die Premier League-Hymne, Highlights anderer Begegnungen und einige Grafikeinblendungen. Damit diese legal empfangen werden dürfen, braucht es die Genehmigung des Urhebers (also z.B. der Premier League)
  • Länderspezifische Exklusivität und die daraus resultierenden künstlichen Preisunterschiede, sind eine Marktabschottung, die nicht mit dem EU-Binnenmarkt vereinbar sind.

Meine Fragen zu möglichen Hintertüren:

  • Ist es der Premier League möglich, eine Übertragung so aufzujazzen, dass die komplette Übertragung zu einem urheberrechtlich geschützten Ereignis wird?
  • Wie soll diese Trennung zwischen urheberrechtlich geschützten und nicht geschützten Programmteilen gehen? Darf die Kneipenbesitzerin den Fernseher nicht vor 17h einschalten?

Vom Prozedere her, wandert dieses Urteil jetzt erst einmal zum High Court in England zurück, wo es dann in der konkreten Sache entscheiden muss.

[Di 10h40] Je länger ich darüber nachdenke, sind die Hintertüren so groß, dass ich die Auswirkungen für das Pay-TV für weitaus geringer halte, als es der Grundtenor in den ersten Minuten war – vor allem wenn man bedenkt, bedenkt, das viele Ligen inzwischen ihre Spiele selber produzieren (Sportcast bei der DFL).

[Di 10h54] Eine weitere Stoßrichtung: bei wievielen Pay-TV-Sender gibt es einen Sportkanal der ausschließlich Live oder Relive bietet und damit komplett urheberrechtfrei wäre? Die Kanäle sind meistens mit Magazinen u.ä. ausgestattet, die die entsprechende Schaffenshöhe für das Urheberrecht besitzen. Dazu sind die Sportkanäle häufig auch mit Film-, Serien- oder anderen Kanälen im Paket zusammengeschnürt, die erst recht urheberrechtlich geschützt sind und damit regional beschränkt vertrieben werden dürften (nach meiner Lesart des Urteils).

Mit anderen Worten: es gibt überhaupt keine/kaum Pay-TV-Pakete die europaweit vertrieben werden dürften, wenn man dieser Logik folgt. Spätestens wenn die Premier League-Rechte im Zwangsbundling mit z.B. einem Premier League-Magazin daher kommen, könnte ein derartiger Kanal regional beschränkt werden (sagt ich mal als juristischer Laie).

[Di 11h07] Übrigens gibt es ja noch einen weiteren “Kollateralschaden” aus dem Urteil. Bislang hat die FA bzw Premier League in Großbritannien die Ausstrahlung jeglichen Live-Fußballs zwischen 15h und 17h Ortszeit verboten, um die unteren Ligen, die größtenteils zu dieser Zeit spielen, zu schützen. Wenn es wirklich dazu kommen sollte, dass ausländische Pay-TV-Sender ihre Sender auch in UK anbieten können, dann wäre dieses Verbot nicht mehr zu halten.

[Di 13h30] Nach Schätzungen von britischen Journalisten, teils aus der letzten, teils aus dieser Rechteperiode (u.a. heute im Guardian) betragen die Auslandserlöse der Premier League aus Kontinentaleuropa zwischen 150 und 250 Mio Euro pro Saison (in Relation zu Gesamterlösen von 1,3 Milliarden Euro (770 aus dem Inland, 560 aus dem gesamten Ausland)).

[Di 13h37] Pflichtlektüre, weil GUARDIANs Owen Gibson die ambivalente, alles andere als eindeutige Situation nach dem Gerichtsurteil, gut rüberbringt: “The EU’s Premier League rights ruling explained”

[Di 14h05] Stellungnahme der DFL. “nicht überrascht”, “prüfen Konsequenzen”, ” in den letzten Monaten Vorkehrungen getroffen um Auswirkungen einzuschränken”

Reaktionen

  1. Wo kann man Kommentare eingeben?

    Nach elf Jahren habe ich die Kommentare im Blog mangels Zeit für Kommentarverwaltung geschlossen. Es kann noch kommentiert werden. Es ist aber etwas umständlicher geworden.

    1. Das Kommentarblog http://allesausseraas.de/, aufgezogen von den Lesern @sternburgexport und @jimmi2times
    2. Sogenannte „Webmentions“ mit einem eigenen Blog. Siehe IndieWebCamp
  2. Es wäre der Weg möglich, den die DFL sich immer offen gelassen hat. Eine komplett eigene Produktion im eigenen Kanal. Dann nur noch dieses Paket veräußern. Eventuell mit einer simultanen Übersetzung. Das häufige Einspielen von Inserts ist dagegen kontraproduktiv. Die Einbettung der Übertragung in eigenen redaktionellen Inhalt bieten meiner Meinung nach den höchstmöglichen Schutz.
    Oder aber der komplette Verkauf von Rechten an Anbieter, die auf große Kommunikationsnetze zugreifen können (Vodafone zum Beispiel). Für die DFL ist der Auslandsmarkt so gering (meiner Erinnerung nach 20 Mio Euro), dass die Auswirkungen des Verkaufs eines Gesamtpakets kaum spürbar wären.

  3. Evtl. mögliche Hintertür (bin kein Jurist, habe das Urteil auch nur schnell überflogen)

    – In andere Länder vergibt eine Liga die Recht nur unter folgenden zwei Bedingungen:
    a) Der Sender erlaubt keine öffentliche Vorführung
    b) Das Bildsignal wird komplett übernommen.

    Dann wird alle paar Minuten Grafiken mit statistischen Daten eingeblendet, welche auch urheberrechtlich geschützt sind. Dann müsste quasi die Wirtin dann immer sofort den Fernseher ausschalten.

    Die Frage ist: Machen gelegentliche Grafiken + Einbeldnung eines Ligalogos aus dem eigentlich nicht urheberrechtlich geschütztem Spiel dann doch ein urheberrechtlich geschütztes Werk?

    Und zweitens: Ist es der Liga den Aufwand wert die Sportsbars trocken zu legen? Schließlich dürfte es kein Hintertürchen bzgl. Privatabonnenten geben.

  4. Die Bundesliga zeigt doch jetzt schon ein permanentes Wasserzeichen, unten rechts. Wenn das geschützt ist…

  5. “Gefühlt” und wegen der Beschreibung von “einigen Grafiken” in der Pressemitteilung, erwarte ich, dass das Ergebnis-Insert oben links und das Wasserzeichen nicht ausreichen. Schon eher fallen Statistiken u.ä. drunter. Vielleicht auch die großen Ergebnis-Inserts alle 5Minuten/10Minuten.

  6. Oder sie lassen ein Laufband unten einblenden, ich denke, da gibt es viele Möglichkeiten, um solche Sendungen schützenswert zu machen.

  7. Das bloße Einblenden eines urheberrechtlich geschützten Zeichens macht meinem Verständnis nach noch keine urheberrechtlich schützenswerte Übertragung aus. Das wäre mir (und hoffentlich auch jedem Gericht) zu billig. Statistiken wären ein Punkt, der auf eigenen Inhalt schließen lässt.

  8. Mal eine Frage wegen dem Punkt Urheberrecht. Wenn Fussballspiele, dem Urteil nach, nicht mehr unter das Urheberrecht fallen, wie sieht das dann mit den Streams im Internet aus?

  9. Aber müsste dann wirklich die Wirtin den Fernseher aus machen? Oder nicht der ausländische Anbieter darauf achten, dass diese Bildinhalte gesendet werden und entsprechend zensieren, so dass sich der Aufwand überhaupt nicht mehr lohnt?

    Hab noch nicht alle Gedankengänge so wirklich verstanden und folgen können.

  10. Müssten nicht jetzt alle Sportarten, die im EU-Raum gezeigt werden, untere dieses Urteil fallen?

  11. Oben noch einmal ein Nachtrag gepostet: die Übertragungen sind ja nicht in einem luftleeren Raum, sondern in einem Sportsender eingebettet. Wenn jeder Premier League-übertragender Sender nun verpflichtet ist, ein (urheberrechtlich geschütztes) Premier League-Magazin zu zeigen, könnte der komplette Kanal regional beschränkt werden…

  12. Wenn es nicht um Privatabonenten geht, bedeutet das also, daß in griechischen Sportsbars Tausende von Griechen sich samstagnachmittags versammeln, um englischen Fußball mit englischem Kommentar anzuschauen??? darf ich meine Skepsis äußern?
    vielleicht muß man aber auch einfach nur den Abopreis in Griechenland etwas senken, so daß das inländische Angebot wieder attraktiv wird, dann hat sich die ganze Aufregung eh bald gelegt
    oder wandel ich lockeren Fusses auf dem Holzweg?

  13. Es geht nicht um Griechen, sondern um Engländer und einer englischen Pub-Besitzerin, die für BSkyB das Zehnfache des griechischen Pay-TVs zahlen müsste. Sie hat das griechische Pay-TV gezeigt und der griechische Ton war kein Problem (und es wäre mir neu, dass sich in Sportbars um den Kommentar gekümmert wird).

    “Preis senken” wird so, komplett nicht gehen, weil a.) das generelle Preisniveau in Griechenland ein anderes als in England ist und b.) mit den Einnahmen aus dem Sport, die Sender andere Angebote quersubventionieren, was beim griechischen Billiganbieter nicht unbedingt der Fall sein muss.

  14. Übrigens, noch ein anderer Punkt: bislang gab es keinerlei Übertragung der 15h/16h-Spiele der Premier League in England, um die unteren Ligen zu schützen. Dieses Verbot könnte nun ggf. wackeln.

  15. Es gibt reine Sportübertragungen. Ich erinnere mich an die Übertragungen von Spielen auf sportdigital.tv Das sind natürlich keine Premium-Produkte. Aber es gibt sie.
    Auch wenn das Bündeln der Übertragung mit redaktionellem Inhalt ein juristischer Weg ist, so halte ich es für schwierig, dass gerade Pay-TV Sender diese Kröte schlucken werden. Eine auch nur ansatzweise distanzierte Berichterstattung wird dann kaum mehr möglich. Glaube nicht, dass Sender viel Geld für etwas bezahlen, dessen Inhalt sie kaum noch beeinflussen können. Halte dann eher den eigenen Kanal für eine Variante.

  16. Ach so, nur damit kein Missverständnis aufkommt. ich glaube nicht, dass es übertragenden Sendern um kritische Berichterstattung geht. Aber es geht um ein sendereigenes Profil, dass gerade durch die redaktionelle Einbettung geschärft werden kann.

  17. 16h Spiele: Das ist der springende Punkt! Zahlreiche Vereine in den unteren Ligen haben vor diesem Urteil gezittert, da ihnen mit dem Wegfall der Beschränkung wohl gleichzeitig 20-40% ihrer Spieltagseinnahmen flöten gehen dürften.

  18. @Sebastian: SKY hat bis diesen Sommer das Premier League-Magazin übernommen. Es gibt Abnahmepflicht für das Champions League-Magazin. SKY bedient sich in seiner CL-Vorberichterstattung den offziellen Interviews und Bildern der UEFA. Die Bundesliga produziert für das Ausland ein englisches Magazin. Die Bundesliga wird komplett (Bilder, Grafiken) von der DFL-Tochter Sportcast produziert. Die DFL stellt englische Kommentatoren zur Verfügung.

    Wir reden also nicht über einen komplett neuen Zustand, sondern nur über einen Wandel hin zu einem urheberrechtlich “wasserdichteren” Zustand.

    Es geht ja nicht darum, dass jeder Sender seine eigenen Inhalte komplett aufgibt, sondern um die Frage ob ein (per Pflicht auszustrahlendes) wöchentliches Premier League-Magazin einen Sender komplett an eine länderübergreifenden Vertrieb hindern kann.

  19. Tatsächlicher Kollateralschaden:

    Sportverbände und Ligen können nun mMn nicht mehr selbst aufgenommene Fanvideos bei YouTube & Co. untersagen.

  20. @dogfood Für mich ist da die Frage, was für die TV-Anbieter hinten herauskommt. Wie groß ist die größtmögliche Kröte, die sie zu schlucken bereit sind? Sobald es einen Kernmarkt trifft (z.B. Bundesliga für Sky) wird das meines Erachtens schwieriger. Aber andererseits hängt ja Sky irgendwie auch am Tropf der DFL. Spannend.

  21. Bzgl. der 15/16 Uhr Spiele würde es mich nicht wundern, wenn die PL diese Spiele fortan nicht mehr länger ausländischen TV-Sendern anbieten wird bzw. wenn Sky die Rechte für Gesamteuropa aufkaufen wird.

  22. @Vapour Trail
    Ist das Verhältnis zwischen FA und PL derart, dass die PL auf Einnahmen der 15h-Spiele verzichten würde? Oder anders: was müsste die FA tun, um die PL dazu zu bringen?

  23. Interresanter Satz ausm Spiegel: “In einem Lokal gezeigte Übertragungen, die die Auftaktvideo-Sequenz oder die League-Hymne enthielten, seien eine “öffentliche Wiedergabe”, die vom Urheber gebilligt werden müsse.”

  24. Ich lese das Urteil so:
    Der Vertrieb von Pay-TV Dekoderkarten ist jetzt europaweit legal. Ich erwarte, daß jetzt Privatleute in Deutschland z.B. legal Sky Italia Karten in Deutschland kaufen werden können.
    -Sportereignisse haben keinen Urheberrechtsschutz als solches. Ist für die Streamingszene unbeachtlich, da dies nur das Recht auf öffentliche Wiedergabe betrifft, daß Du als Privatkunde nicht eingeräumt bekommen hast.
    -Für Sportkneipen etc. bedeutet, daß sie genau das Spiel selbst zeigen dürfen, ohne Urheberrechte zu verletzen. Von An- bis Abpfiff.
    Meiner beschränkten Erinnerung an Urheberrechtsvorlesungen nach muß grundlegend ein Werkcharakter vorliegen; da Einblendungen ja nicht gestalterisch sind, also den Spielverlauf nicht verändern (wie es zum Beispiel eine Spielzusammenfassung macht), fällt das IMHO weg. Wenn jetzt urheberrechtlich geschützte Graphiken, Musik etc. eingespielt werden, überlagert das dann den fehlenden Werkscharakter des Fussballspiels?
    Egal, alle vermeintlichen Hintertüren werden “legale” Kunden in den Wahnsinn treiben.
    Eine zweite Anmerkung, sollte die öffentliche Ausstrahlung aus urheberrechtlichen Gründen untersagt werden, dann kann das IMHO nur für den gesamten EU-Raum gelten (einheitlicher Rechtsraum, Diskriminierungsverbot), dann brechen den Skys dieser Welt die Einnahmen der Sportkneipen und die Reichweite weg.

  25. “Tatsächlicher Kollateralschaden:

    Sportverbände und Ligen können nun mMn nicht mehr selbst aufgenommene Fanvideos bei YouTube & Co. untersagen.”

    Das ist eine völlig andere Frage. Denn wenn das Filmen laut Hausordnung verboten ist, dann ist das weiterhin illegal. Diese Hausordnungs-Logik gibt es nicht nur in Deutschland (darauf wurde ja auch beim Hartplatzhelden ausdrücklich vom Gericht hingewiesen) , sondern auch in anderen Ländern.

  26. Mal eine Frage an die Experten hier. Wie ist das nun mit z.B. SkyGo. Bisher ist das ganze ja per IP beschränkt auf Deutschland. Ist das nun auch hinfällig?

  27. @Muck
    Nein, meiner Auffassung nach sind technische Einschränkungen erlaubt. Es geht bei dem Verfahren v.a. darum, rechtlich es im Rahmen des Urheberrechts anderen verbieten, auf regluärem Weg (mit Ausnahme von falschen Namens/Adressangaben) eine Ausstrahlung zu emfpangen und dann auch zu zeigen.
    Wenn also z.B. die englische Wirtin eine Privatnutzerlizenz für ihren Pub nutzt, kann sie der griechische Anbieter sie auch weiterhin zivilrechtlich verklagen, keine gewerbliche Lizenz genutzt zu haben. Allerdings kann nicht mehr der Rechteinhaber (nicht im Sinne des Urheberrechts) oder Bildersteller aufgrund von Verletzung gegen das Urheberrecht klagen.

  28. Geht es bei der Sache mit Grafiken und Urheberrecht nicht nur um die öffentliche Vorführung im Pub, und nicht um die regionale Beschränkung?
    D.h. die Einblendungen, urheberrechtlich geschütztes Material, etc. würden doch Privatkunden nicht daran hindern, billigeres Pay TV aus dem Ausland zu kaufen, dass ihnen dann auch zugänglich sein muss – oder?

  29. Ein möglicher Verlierer: die NHL/AMI/Medge.

    Im Rahmen der aktuellen NHL-TV-Rechte-Verhandlungen ist es jetzt für ESPN, Bonnie und Viasat ein Einfaches zu sagen: “Hey, wir können den aufgerufenen Tarif nicht zahlen, weil nun keine regionale Exklusivität gewahrt werden kann”.

    Zwei Tage vor Saisonbeginn, kommt das urteil für AMI/Medge zur Unzeit.

  30. Aus der Pressemitteilung:
    “Aufgrund dessen hat der Gerichtshof entschieden, dass die in einer Gastwirtschaft stattfindende Übertragung von Sendungen, die diese geschützten Werke – wie die Auftaktvideosequenz oder die Hymne der Premier League – enthalten, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie darstellt, für die die Zustimmung des Urhebers der Werke erforderlich ist. Wenn nämlich eine Gastwirtschaft diese Werke an die anwesenden Gäste verbreitet, werden die Werke an ein zusätzliches Publikum übertragen, das von den Urhebern nicht berücksichtigt worden ist, als sie der Sendung ihrer Werke durch den Rundfunk zugestimmt haben.”

    Das bedeutet doch, dass die Problematik mit dem Urherberrecht nur Kneipen und ander öffentliche Vorführungen betrifft. Gegen den Privatmann, der sich eine Decoderkarte aus dem Ausland holt, würde auch keine “aufgejazzte” Übertragung etwas bringen oder liege ich damit falsch?

  31. Habe mir das Urteil jetzt mal grob durchgelesen. Das Urteil wurde in in 2 Teilen zusammengefasst:

    A Allgemeine Regeln über die Ausstrahlung kodierter Sendungen
    B Nutzung der Sendungen nach ihrem Empfang

    A) Das Gericht hat festgestellt, dass grundsätzlich Rechteinhaber zwar Anrecht auf eine angemessene Vergütung ihrer Leistungen haben, ein rechtlicher Schutz jedoch nicht notwendig ist, um Preisaufschläge zu rechtfertigen, die die PL z.B. anführt. Anbieter aus großen Ländern hätten so z.B. wenig Anreiz, die Rechte zu kaufen, wenn Kleinstanbieter dann eben durch billigere Einkaufspreise die Preise der großen Anbieter unterbieten können. Das Gericht meint aber, dass sich solche Preisaufschläge im Grunde durch die recht klare Kundenzuordnung vereinbaren lassen können. Das heißt letztlich, dass Rechteinhaber kein Anrecht auf eine größere Rendite im Voraus haben, wenn dann variabel auf Basis der Nutzer.
    Dieser Satz ist für Deutschland relativ wichtig. Denn das bedeutet, dass eben Pay-TV Rechte möglicherweise zukünftig variabel abgerechnet werden könnten. Da Rechte in Deutschland gewöhnlich aufgrund der Größte meist teuer sind, könnten kleinere Rechtepakete lukrativer für Pay-TV-Anbieter werden.

    Die englische Samstagnachmittagsregel ist grundsätzlich in Ordnung, dies rechtfertigt aber eben nicht, dies über gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zu schützen. Meiner Meinung nach wären wohl nationale Gesetze zum Schutz des Amateurfußballs durchaus möglich und eine Alternative.

    B) Wie ja schon in den meisten Artikeln geschrieben sind Fußballspiele niht urheberrechtlich geschützt. Geschützt sind nur Hymnen, Graphiken und sonstige Einblendungen.
    Die o.g. Einwände für Hintertüren sind meiner Meinung nach aber unbegründet. Zitat aus dem Urteil:

    “Nach Art. 5 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie ist eine Vervielfältigungshandlung vom Vervielfältigungsrecht des Art. 2 der Richtlinie ausgenommen, wenn sie fünf Voraussetzungen erfüllt:

    – sie ist vorübergehend;
    – sie ist flüchtig oder begleitend;
    – sie stellt einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens dar;
    – alleiniger Zweck der Handlung ist es, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und
    – die Handlung hat keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung.”

    Das Gericht bejaht in den folgenden Absätzen, dass alle 5 Voraussetzungen erfüllt sind. Damit machen diese Einblendungen ein Fußballspiel also nicht zu einem urheberrechtlich geschütztem Werk. Das gleiche gilt auch für den Ton, denn der Ton alleine ist bei einer TV-Ausstrahlung nutzlos, das visuelle steht im Vordergrund. Theoretisch hätte ja der griechische Pay-TV Sender urheberrechtliche ansprüche gegen die Wirtin, da der griechische Ton verwendet wird.

    Insgesamt hat das Urteil meiner Auffassung nach v.a. klargestellt, dass bestimmte _rechtliche_ Schutzvorschriften überflüssig und nicht erlaubt sind. Was daraus die Ligen machen, bleibt offen. Rechtliche Einschränkungen, wie z.B. Spot Beam wird wohl stärker Beachtung finden. Auch wurde hier früher ja schon über mögliche Auswirkungen diskutiert, z.B. dass es dann europäische Pay-TV-Sender geben könnte, da Kleinstanbieter sich die hohen Kosten nicht leisten können. Auch die erwähnte variable Rechtevergütung könnte möglicherweise ein Mittel sein, was vielleicht sogar zu höheren Erträgen der Ligen als vorher führt, da die Preise sinken.

  32. Kleine Korrektur:

    “Damit machen diese Einblendungen ein Fußballspiel also nicht zu einem urheberrechtlich geschütztem Werk. ”

    ..ist natürlich falsch. Es muß heißen, dass Ausstrahlungen auch ohne Genehmigung des Rechteinhabers der Fragmente erlaubt ist.

  33. Was ich als Twitter-Laie schon immer mal wissen wollte: wieso springt die Zeitangabe oben rechts bei deinen Einträgen munter zwischen MESZ und irgendwas hin und her? deine ersten Einträge hatten noch 9h45 … und jetzt ist es plötzlich 2h45 … wie erklärt sich diese mich schon immer leicht irritierende Tatsache?

  34. @Jochen

    Ne nicht unbedingt. Die Begründung mit der bei YT dazwischengehauen wird, ist Urheberrecht und damit wird man jetzt vermutlich nicht mehr weit kommen

  35. YT?

  36. Youtube ;)

  37. Seit dem Hartplatzhelden-Urteil wird nicht mit mehr mit Urheberrecht argumentiert, wobei auch damals es um Wettbewerbsrecht ging. Hartplatzhelden wurde nicht wegen Urheberrechtsverstößen verklagt.

    Wenn also heute jemand per YT ;) ein Video von einem Bundesliga-Spiel hochlädt, ist dies nicht erlaubt, da der Besucher des Spiels gegen die Hausordnung verstoßen hat (dort steht ja, daß es nicht erlaubt ist, Videoaufnahmen zu machen _und_ zu verbreiten). Im Hartplatzhelden-Urteil hat das Gericht ja auch klargemacht, dass der Verband in dem Punkt keine rechtliche Möglichkeit hat, sondern die Vereine als Hausherr dies individuell unterbinden müssen.

    Mit dem heutigen EuGH-Urteil hat das ganze jedenfalls wenig zu tun, da es hauptsächlich um Satelliten-TV ging.

  38. Laienhafte Frage: Dürfen die Rechteinhaber (also z.B. DFL) ihren ausländischen TV-Partnern nach dem heutigen Urteil noch vorschreiben, dass sie die Spiele

    – nur mit Kommentar in der jeweiligen Landessprache,
    – also nicht mit deutschem Kommentar
    – und auch nicht ohne Kommentar

    übertragen dürfen?

    Falls das weiterhin zulässig ist, sind ausländische Abos für den inländischen Massenmarkt schon mal weitgehend unattraktiv. Wird ja schließlich kein Zufall sein, dass Sky DE “aus lizenzrechtlichen Gründen” neuerdings keinen englischen Kommentar mehr bei der Premier League anbietet.

  39. Ja es ging primär um SatllitenTv, aber die generelle Aussage, das Sportereignisse Nicht dem Urherbrrecht unterliegen, entzieht dem Sperren im Moment auf Youtube meiner Meinung nach jeglicher Grundlage… Es ist jetzt fraglich, ob wie im Hartplatzheldenurteil angedeutet, jeder Verein wirklich dagegen vorgeht und ob YT ;) nur auf Grund von Verstößen gegen die Hausordnung sperrt, dass muss man sehen

  40. Nach Schätzungen von britischen Journalisten, teils aus der letzten, teils aus dieser Rechteperiode (u.a. heute im Guardian) betragen die Auslandserlöse der Premier League aus Kontinentaleuropa zwischen 150 und 250 Mio Euro pro Saison.

  41. Noch eine laienhafte Frage:

    Die DFL verdient ja mit den Inlandsrechten ca. 400 Mio. pro Jahr und mit der Auslandsvermarktung ca. 30 Mio. pro Jahr.

    Kann die DFL künftig einfach europaweite Exklusivrechte an Sky verkaufen, und Sky vergibt dann Sublizenzen an “willfährige” Auslandssender?

  42. @Chaos
    Dass Sportereignisse nicht dem Urheberrecht unterliegen ist keine neue Erkenntnis des EuGH-Urteils. Das haben ja nationale Gerichte schon vorher mehrfach festgestellt.
    Es muß auch nicht ein Verein gegen ein Video bei youtube vorgehen, es reicht, wenn er diese Ansprüche an die Liga abtritt. Das ist auch relativ logisch, da die Liga ja nunmal auch ein Zusammenschluß der dort spielenden Clubs ist und andere Dinge gemeinsam nach außen vertritt.
    YT löscht nicht nur wenn gegen Urheberrecht verstoßen wird. Wenn klar ist, dass jemand einen berechtigen Anspruch hat und dieser kaum angezweifelt werden kann, wird auch gelöscht.

  43. @Spoonman
    Laienhafte Anwort: In der Pressemitteilung steht nichts zum Verhältnis zwischen den Lizenzgebern (wie der Bundesliga) und den Lizenznehmern (Fernsehsender).

    Entgegen vielen Berichten, steht da auch nicht, dass keine exklusiven Lizenzen für einzelne Länder vergeben werden dürfen. Nur das Verbot des Empfangs ausländischer Anbieter ist nicht mehr erlaubt.

    Dabei muss aber unterschieden werden, zwischen der privaten Nutzung dieser ausländischen Angebote (erlaubt) und der kommerziellen, zum Beispiel durch Kneipen (spezielle Genehmigung erforderlich).

    Generelle Anmerkung: Die Argumentation mit dem Urheberrecht überzeugt nicht wirklich: Warum sollen Zuschauer, die Filme sehen wollen, nicht – genau wie Fußballfans – das Recht haben, ausländische Anbieter zu nutzen?

  44. @spoonman
    Eine indirekte Antwort: Es könnte möglicherweise wie ja auch von dogfood im anderen Artikel angedeutet so kommen, dass z.B. Sky in der ganzen EU die Rechte übernimmt und diese dann eben in einem Paket sublizenziert, die es zum einen geographisch nicht ermöglicht, gleiche Märkte von einem Anbieter abzudecken und möglichen konkurrierenden Anbieter nur gleiche Preise anbietet, jedoch halt mit individuellem Ton.

    Mit deiner Frage zum Ton bin ich allerdings überfragt. Ich würde erstmal sagen, dass solche Restriktionen erlaubt sind. Es ging bei dem Urteil ja um allgemeine Einschränkungen, bei dem ausschließlich der Wohnsitz/Name falsch angegeben wird. Gebietseinschränkungen sind in der EU eigentlich nicht grundsätzlich verboten, nur dann, wenn sie künstlich den Markt aufteilen. Das bedeutet, dass z.B. ein ein Fachhändler aus Staat A durchaus Gebietsschutz bekommen darf (keinen Konkurrenten in Staat A) , nur darf das nicht dazu führen, dass er dann nicht Leute in Staat B beliefern darf oder kein anderer Händler nach A importieren darf.
    Übertragen auf die Sprache: Die Sprache ist kein grundsätzliches Kriterium des Marktzugangs, es ist ein Detail einer Dienstleistung, die auch von der EU nicht reguliert wird. Beispiel aus dem handel: Einwegpfand ist nicht europarechtswiedrig, weil es eben nicht grundsätzlich andere Anbieter daran hindert, am Markt teilzunehmen. Alle müssen dasselbe zahlen.

    @DJones

    “Dabei muss aber unterschieden werden, zwischen der privaten Nutzung dieser ausländischen Angebote (erlaubt) und der kommerziellen, zum Beispiel durch Kneipen (spezielle Genehmigung erforderlich).”

    Wieso muß da unterschieden werden? Da schreibt das Gericht doch auch klar, dass dies eine Sache des TV-Anbieteres ist, urheberrechtlich ist eine kommerzielle Nutzung ebenfalls ohne Genehmigung erlaubt. Wenn also die englische Wirtin eine Privatlizenz genutzt hat, dann ist das kein Verstoß gegen englische Gesetze, sondern ein individueller Vertragsverstoß der Wirtin bzw. des Importeurs gegenüber des griechischem Pay-TV-Anbieter, der vorschreibt bei gewerblicher Nutzung eine solche Lizenz zu nutzen.

    Das Thema, inwieweit das Urheberrecht nicht europaweit geregelt ist, war nunmal nicht Gegenstand des Verfahrens. Da ist, meine ich, ein Verfahren in Bearbeitung, bei dem es um die Zulassung nationaler Verwertungsgesellschaften in der EU geht. Möglicherweise führt das auch dann zu einer allgemeinen Neuordnung von urheberrechtlich geschützten Inhalten.

  45. Der Volltext des Urteils ist inzwischen über die Suchfunktion auffindbar

  46. Stellungnahme der DFL.

    “nicht überrascht”, “prüfen Konsequenzen”, ” in den letzten Monaten Vorkehrungen getroffen um Auswirkungen einzuschränken”

  47. Die DFL kann sich ja auch (im Vergleich mit den anderen großen Ligen) relativ entspannt zurücklehnen, denn

    – der Anteil der Fernsehgelder an den Gesamteinnahmen ist hier geringer als anderswo
    – der Anteil der Auslandsvermarktung ist gegenüber ENG und ESP sehr klein
    – und mit Eurosport 2 hat man für die meisten EU-Länder sowieso schon einen internationalen Partner, der keinen dt. Kommentar anbietet.

  48. Habe jetzt auch nur kurz die Zeit gefunden die Pressemitteilung kurz zu überfliegen. Dazu gleich mal eine Frage: Hier schreiben jetzt einige: … nach dem Urteil … . Wo habt ihr denn den Wortlaut des Urteils gelesen? Hat da jemand einen Link?

    Bisher gibt es doch wohl nur die Presseerklärung und um jetzt in die Tiefe einzusteigen braucht man schon das komplette Urteil und nicht nur die Kernaussagen des Urteils, wie sie in der Presseerklärung veröffentlicht sind.

    Wichtig und sicher im kompletten Urteil deutlicher erläutert dürfte sein, “… da diese Sportereignisse nicht als eigene geistige Schöpfungen eines Urhebers und damit nicht als „Werk“ im Sinne des Urheberrechts der Union anzusehen sind.”

    Eindeutig ist dabei nur, dass das Spiel als solches kein Werk im Sinne des Gesetzes darstellt. Gilt das jedoch auch für die Kameraführung, Schnitte usw. darüber sagt die Presseerklärung bislang gar nichts. Dazu müssen wir schon auf das komplette Urteil warten.

    Noch viel mehr gilt dies hinsichtlich der Anforderungen, die das Gericht an die grafischen Einblendungen usw. stellt.

    Noch viel interessanter erscheint aber der Umstand, dass das Gericht auch eine nationale Regelung, die ein Sportereignis dem “Werk” gleichstellt für unverhältismäßg und damit ungültig erklären würde. Genau zu diesem Punkt ist aber auch der Auszug aus dem Urteil interessant, der sich für mich dahin interpretieren läßt: Regelt das gefälligst auf monetärem Wege zwischen Rechteinhaber und Fersehanstalt selbst.

    Für mich bedarf es zu einer kompletten Feststellung der Folgen erst einmal des kompletten Urteils, denn bis jetzt ist diese Pressemitteilung nicht überraschend und gibt nur die Ansicht der Generalanwältin wieder.

    Alles andere ist zur Zeit reine Spekulation!

  49. Die Urteilsbegründung wurde heute gleichzeitig veröffentlicht. dogfood hat bereits die englische Suche verlinkt (Direktlink aufs Urteil nicht möglich). Die deutsche Version: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de

    Dann einfach suchen, an 1. bzw. 2. Stelle ist das Urteil. Gilt natürlich nicht, wenn man erst später sucht und das Urteil nicht mehr das neuste ist.

  50. Diesen Passus aus dem Urteil

    Die Klauseln eines Vertrags über eine ausschließliche Lizenz zwischen einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums und einem Sendeunternehmen stellen eine nach Art. 101 AEUV verbotene Wettbewerbsbeschränkung dar, sofern sie dem Sendeunternehmen die Pflicht auferlegen, keine den Zugang zu den Schutzgegenständen dieses Rechtsinhabers ermöglichenden Decodiervorrichtungen zum Zweck ihrer Verwendung außerhalb des vom Lizenzvertrag erfassten Gebiets zur Verfügung zu stellen.

    halte ich eigentlich für ziemlich deutlich. Ob man da noch aus der übrigen Begründung über die urheberrechtlich geschützten Fragmente ein juristisches Schlupfloch finden möchte? Puhhh. Schwierig.

    Der aber letztlich alles entscheidende Punkt ist und bleibt aber doch: Es wird auch in Zukunft niemand Nova & Co. zwingen können, seine Abos auch außerhalb seines Territoriums anzubieten. Ob natürlich dann solche Gentlemen Agreements das Papier wert sind, auf dem sie nicht geschrieben stehen, steht dann auf einem anderen Blatt.

    Für Zwischenhändler brechen aber nun mMn goldene Zeiten an.

  51. Als Privatperson muss ich mir um die ganze Urheberrechtsdebatte zum Glück keine Gedanken machen, weil ich eh keine öffentliche Wiedergabe plane.
    Und Pubbesitzer können sich jetzt legal die günstigsten Abos besorgen (solange diese noch regional verfügbar sind bis es evtl eine europaweite Vermarktung gibt). Das Problem betrifft halt die öffentliche Wiedergabe der innerhalb der Übertragung vorhandenen urheberrechtlich geschützten Werke.

    Ich frage mich allerdings, ob das nun auch für Online-Übertragungen gilt? Kann ich als Privatperson nun bedenkenlos einen Online-Stream im europ. Ausland abonnieren und wie kann ich einen ausländischen Anbieter von seiner Verpflichtung, mir diesen Inhalt verfügbar zu machen (IP-Sperre etc), überzeugen?

    Warum vermarket die FA die Online-Recht nicht einfach selbst? YouTube oder ähnlich starke Partner ins Boot holen und Pakete anbieten (z.B. Einzelspiele, alles Saisonspiele (einer Mannschaft), HD-Angebot etc)).

  52. Warum sollte der Anbieter verpflichtet sein, dir etwas zu verkaufen?

  53. … und nicht nur für Zwischenhändler, sondern auch für das Internet. Denn wenn es sich bei der Übertragung nicht um ein “WerK” handelt und die urheberrechtlichen Punkte entfernt werden, ist eine Verhinderung des Streaming nur noch auf zivilrechtlicher Basis zwischen dem Kunden (der streamt) und den privaten Anstalten möglich. Da der Gerichtsstand dabei am Sitz des Schuldners (Kunden) ist, dürfte das zum Beispiel in China oder Russland sehr lustig (aussichtslos) sein die Rechte aus dem Vertrag durchzusetzen.

    M.E. sollten sich die Anstalten hier viel mehr Gedanken machen, wie man derartiges technisch verhindern kann.

  54. @spoonman: Ist er nicht, aber kann er verhindern, dass Du tatsächlich sein “Nicht-Werk” streamst? Ich denke eher nicht!

  55. Ich nehme nicht an, dass es ausreicht, aus einem urheberechtslosen Fußball ein urheberrechtsbesitzendes Werk zu machen, in dem man minütlich wiederholend oder per Laufband in Sekundenschleife einblendet, seit wieviel Minuten/Sekunden Manuel Neuer kein Tor kassiert hat.
    Da müsste schon deutlich mehr passieren.

  56. “Der aber letztlich alles entscheidende Punkt ist und bleibt aber doch: Es wird auch in Zukunft niemand Nova & Co. zwingen können, seine Abos auch außerhalb seines Territoriums anzubieten. Ob natürlich dann solche Gentlemen Agreements das Papier wert sind, auf dem sie nicht geschrieben stehen, steht dann auf einem anderen Blatt.”

    Das sehe ich erstmal ähnlich. Die ganzen Anbieter werden mit Sicherheit nicht jetzt eine .de oder .co.uk-Domain anmelden und dann die Abos online anbieten.
    Wobei es aber wohl nicht erlaubt sein dürfte, einen Abovertrag grundsätzlich abzulehnen, wenn man z.B. beim Urlaub in Griechenland in einen Laden geht (abgesehen von Abwimmelungen, wie grad kein Papier da, usw). Wenn also gängige Zahlungswege möglich sind, spricht nichts dagegen, einen Vertrag vor Ort abzuschließen.
    Und genau das ist ja der Transfer zum materiellen Handel und dem Beispiel der Wirtin mit dem Auto, dass man auch in Frankreich kaufen darf. Wenn ein Anbieter etwas anbietet, dann kann er eben keinen EU-Bürger oder Unternehmen grundsätzlich ausschließen. Wenn man also im Großmarkt in Rom einkaufen will und die dortigen Regeln erfüllt (Gewerbetreibender oder was auch immer), dann kann man das nicht ablehnen, weil man nur an Unternehmer in Italien verkauft. Andersrum muß der Großmarkt aber natürlich keinen Versand nach Deutschland anbieten oder gar eine Filiale in Deutschland unterhalten. Wenn sich der Handel dann tatsächlich lohnt, erledigen den Import eben Zwischenhändler.
    Die Zwischenhändler waren übrigens auch die Hauptakteure in dem Verfahren. Diese hatten nämlich zivilrechtlich direkt mit der Liga zu tun. Die Wirtin hingegen wurde strafrechtlich belangt, das Verfahren angestoßen hat Media Proctection Services (MPS), ein Dienstleister, der im Auftrag der PL arbeitet.
    Witzig dabei ist ja auch die Webseite von MPS. Ich weiß nicht, ob das heute aktualisiert wurde:

    “Doesn’t the Karen Murphy ECJ case mean that I can use European viewing cards?

    Karen Murphy has appealed her conviction to the European Court of Justice (ECJ). This doesn’t legitimise the use of foreign viewing cards in any way and Karen Murphy remains a convicted criminal for using an EU sourced viewing card.”

    Letzteres stimmt eben noch, weil in dem Punkt eben erst der High Court urteilen kann und nicht der EuGH.

  57. @Jochen
    “Wieso muß unterschieden werden? Da schreibt das Gericht doch klar, dass dies eine Sache des TV-Anbieters ist, urheberrechtlich ist eine kommerzielle Nutzung ebenfalls ohne Genehmigung möglich (…) Vertragsverstoß der Wirtin gegenüber des griechischem Pay-TV-Anbieter (…)”

    In der Pressemitteilung steht etwas anderes:
    “Aufgrund dessen hat der Gerichtshof entschieden, dass die in einer Gastwirtschaft stattfindende Übertragung von Sendungen, die diese geschützten Werke (…) enthalten, eine “öffentliche Wiedergabe” im Sinne der Urheberrechtslinie darstellt, für die die Zustimmung des Urhebers erforderlich ist.”

    Und deshalb wird im Urteil zwischen der privaten Nutzung ausländischer Angebote und deren kommerziellen Nutzung unterschieden. Diese Unterscheidung ist der Kern der Urteils.

    War die Frage, ob die Wirtin eine Lizenz zur privaten oder zur kommerziellen Nutzung hatte, überhaupt Gegenstand des Verfahrens?

    Nach meiner Interpretation des Urteils kann ein Lizenznehmer (hier der griechische Sender) ohne spezielle Erlaubnis des Lizenzgebers keine Erlaubnis zur kommerziellen Nutzung außerhalb des Gebiets erteilen, für das die Lizenz erworben wurde.

  58. @spoonman: Natürlich ist sky Deutschland nicht verpflichtet mir etwas zu verkaufen. Wie jeder andere Anbieter auch. Trotzdessen dürfte mir als europ. Kunde nun nicht mehr meine Nationalität als Nichtverkaufsgrund vorgehalten werden? Aus diesem Grund sehe ich auch eine Pflicht des Anbieters mir den (vor allem Online-) Inhalt auch im europ. Ausland zur Verfügung zu stellen. Da sehe ich europaweite IP-Sperren/Blockierungen als problematisch. Ich muss doch als deutscher Bürger in der Lage sein, mir bei einem z.B. französischen Anbieter (angenommen er besitzt die Rechte) von Online-Streams der Premier League diese auch zu erwerben?

  59. @jeffie: Sehe ich genauso! Allerdings war das nicht Gegenstand des Urteils, wenn ich mich nicht irre.

    Ergbibt sich aber unproblematisch aus dem Gemeinschaftsrecht. Deshalb halte ich schon seit langem die durchgeführte Praxis für rechtswidrig.

    Allerdings: Welche Privatperson wird schon das Kostenrisiko eines Prozeßes auf sich nehmen, nur um “sein” Recht zu bekommen.

  60. @Chaos
    Ja, da habe ich mich falsch ausgedrückt. Also in einer normalen Spielübertragung erscheinen meiner Meinung nach die geschützten Sachen nicht. Wenn, dann in einer Halbzeitpause und vor/nach dem Spiel. Graphiken während des Spiels dürften kaum urheberrechtlich geschützt sein, wenn dann sind es allenfalls die Datenbanken, aus denen dann eine einmalige Info gezogen wird. Die genaue Beurteilung, ob dann auch das Wasserzeichen dazugehört (was wohl bezweifelt werden darf), muß das Gericht fallspezifisch prüfen.
    Das ganze ist ja eigentlich auch schon bei den ganzen Online-Pässen der US-Ligen Standard. Man sieht nur das Spiel, sobald in die Werbung gegangen wird oder Schaltung ins “Studio” in der Halbzeit gibt, wird ausgeblendet.

    “War die Frage, ob die Wirtin eine Lizenz zur privaten oder zur kommerziellen Nutzung hatte, überhaupt Gegenstand des Verfahrens?”

    Ja, als Konsequenz aus der Frage, ob gewisse Vertragsklauseln zwischen Pay-TV-Betreiber und Rechteinhaber rechtens sind.
    Also für die “falsche” Nutzung von Privatverträgen für Kneipen ist die Klausel nach dem Gericht eigentlich überflüssig und steht dem Mißbrauch im eigenen Land gleich. Es bedarf dafür keine territoriale Abgrenzung.
    Das Urteil hebt die territoriale Abgrenzung aber eben auf. Wenn in Griechenland ein gewerblicher Vertrag abgeschlossen wurde und dieser auch auf die ausländische Kneipe passt (m2 oder andere Kriterien), dann ist dieser nicht deswegen rechtswiedrig, weil ein falscher Name /Adresse angegeben wurden um eben an den Vertrag erst ranzukommen.

  61. Man, ich brauch einen Edit-Knopf. ;) war natürlich @DJones

  62. Jetzt ist doch klar, dass TV-Rechte keine Sonderrechte genießen, sondern es genauso ablaufen muss, als ob ich im Ausland ein Kraftfahrzeug erwerbe.
    Der Verkäufer im Ausland muss/sollte auch mir den Wagen verkaufen, der Produzent (egal, woher) darf den Verkäufer nicht in vertragliche Zwänge, dies zu unterlassen, nötigen.
    Und nun gibt es viele, die selbst importieren, so es sich lohnt, und manche machen das per Zwischenhändler.
    Aber nur, weil im Ausland deutsche Wagen in der Regel billiger angeboten werden, sind hier ja nicht sämtliche Autohändler vom Markt verschwunden. Sie wurden nur gezwungen, sich ggf. gegenüber ausländischer Konkurrenz anders zu positionieren.

  63. @Jochen: Hinsichtlich der “falschen” Nutzung. Das geht aus dem Urteil so nicht hervor.

    Vielmehr heißt es dort eindeutig: “… enthalten, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie darstellt, für die die Zustimmung des Urhebers der Werke erforderlich ist.”

    Das bedeutet: Nach der Urheberrechtsrichtlinie (in der Regel umgesetzt in Landesrecht) bedarf es nur im Falle des öffentlichen Verbreitens einer Zustimmung des Rechteinhabers, die nicht über den griechischen Sender an die Barbesitzerin weitergegeben werden konnte, da dieser sie gar nicht besaß.

    Für die private Nutzung ist diese Lizens gar nicht erforderlich, weil die Urheberrechtsrichtlinie sie nicht fordert.

  64. Ich bleibe dabei: Das Urteil ist vor dem Hintergrund des Internetstreamings eine Katastrophe für die Rechteinhaber. Denn ein Streaming (des reinen Fußballspiels) stellt keinen Verstoß gegen das Urheberrecht dar.

    Käme jetzt also jemand auf die Idee gewerblich streaming anzubieten und würde er etwa in der Halbzeit eigene Beiträge und während des Spiels eigene Kommentare senden, wäre das zumindest sehr interessant.

  65. Das selbe gilt natürlich innerhalb Europas auch für andere Sportarten (NFL, NHL usw.).

    Bin mal sehr gespannt, wie damit umgegangen wird. Denn allein die Möglichkeit der vertraglichen Schadloshaltung der Rechteinhabern dürfte diesen sicher nicht ausreichen.

  66. @fsschuster
    Es gab in dem Kontext 2 Fragen zu klären (mein versuch war es diese deutlich zu trennen, hat aber nicht wirklich geklappt). Es ging mir oben gar nicht bei der “falschen” Nutzung um das Urheberrecht, sondern bei dem Aspekt geht es um die wettbewerbliche Beurteilung.

    – Spielt allgemein die Vertragsklausel zwischen Rechteanbieter und TV-Anbieter eine Rolle, dass gewerbliche Nutzer Priavtabos illegal nutzen? Da ist das Gericht der Meinung, dass das für die Beurteilung unerheblich ist, dass die Klausel wettbewerbswiedrig ist. Das ist schlicht eine Sache zwischen TV-Anbieter und Kunde.

    – Die 2. Frage betrifft dann das Urheberrecht des eigentlichen Spiels und möglicher urheberrechtlich geschützten Inhalte in Privatnutzung und öffentlicher Verbreitung. Und ja, eine Kneipennutzung wird als öffentliche Verbreitung gewertet (das war nämlich auch noch vorher nicht klar definiert) und damit zustimmungspflichtig.

    Bezüglich Geo-Blocking bin ich grundsätzlich der Meinung, dass dies vom Gemeinschaftsrecht gedeckt ist. Spot Beam beim Satellit wäre dann theoretisch auch unzulässig, da das ja sogar eher eine technische Einschränkung und Kostenaufwand ist. Ein Anbieter muß seine Leistung nun mal nicht überall in jeglicher Art anbieten, auch wenn es ihn nichts mehr kosten würde. Sky muß so z.B. auch nicht tausend PCs als Abspielstation für SkyGo zulassen, auch wenn man sowieso nicht gleichzeitig gucken kann.

    Im Kontext mit IPTV-Rechten (wenn nicht per Receiver an den Internetanbieter gekoppelt) wird aber das Problem der Blackout-Rules wohl sicherlich den EuGH irgendwann beschäftigen. Das könnte möglicherweise dann nämlich rechtswiedrig sein, es sei denn die Alternative ist kostenlos und allgemein zugänglich. Allerdings ist das wohl noch ein recht kleines Problem, momentan v.a. bei den US-Ligen relevant.

  67. @fschuster200

    “Käme jetzt also jemand auf die Idee gewerblich streaming anzubieten und würde er etwa in der Halbzeit eigene Beiträge und während des Spiels eigene Kommentare senden, wäre das zumindest sehr interessant.”

    Das Stream verstößt dann aber definitv gegen Wettbewerbsrecht. Der Einsteller widersetzt sich den vertraglichen Abmachungen und streamt dann das Spiel ins Netz (Urheberrecht spielt hier keine Rolle) und konkurriert als Kunde gegen das Unternehmen.
    Jetzt ist ein solcher Stream aber kein normales Wirtschaftsgut, folglich kann auch dann der Streamanbieter, hinter dem sich der Einsteller verstecken könnte, meiner Meinung nach als Mitstörer haftbar gemacht werden. Es gibt keine legale Möglichkeit Bilder aus dem Stadion auf anderem Wege als über TV/IPTV zu bekommen, deren Weiterverbreitung vertraglich aber nicht erlaubt ist. Daher kann der “seriöse” Streamanbieter sich auch nicht herausreden, dass es andere Möglichkeiten gäbe, diese Streams zu sehen, er wie ein Wiederverkäufer agieren würde. Folglich wird er bei einer Info vom Veranstalter (aus Vereinfachungsgründen nimmt der alle Rechte der Beteiligten war) den Stream direkt rausnehmen.

  68. Du hast recht, er muß seine Leistung nicht überall anbieten, tut dies aber sobald er das Internet nutzt.

    Und er darf weiterhin nicht einen Vertragsabschluß ausschließlich deswegen ablehnen, weil der Kunde nicht aus seinem geografischen Sendebereich stammt. Das bedeutet nämlich im Klartext: Der Österreicher lehnt einen Vertragsabschluß mit mir ab, weil ich Deutscher bin, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

    Aber dieses Thema ist eigentlich schon längst durch. Deshalb mußten die Österreicher zum Beispiel auch ihr regionales Grundstücksrecht dem europäischen Recht anpassen. Und denke bitte an die “Diskotheken-Fälle” mit den nicht in die Disco gelassenen Touristen.

  69. Der EuGH macht keine Unterschiede und lässt keine zu, egal, ob es sich um tatsächliche Waren handelt oder um Rechte.

    Ich weiß ja nicht warum hier versucht wird, aus dem Urteil Sonderrechte für TV-Rechte zu konstruieren.
    Was wollte es im Binnenmarkt für Unterschiede geben, ob ich legal ein Brot erwerbe oder ein Fußballspiel “kaufe”?

    Überall gebietet die EU fehlendem Wettbewerb Einhalt, beim Handymarkt und jetzt auch beim TV-Empfang oder bei der Energie

    Die Finanzierungskonsgruktion muss eben neu erdacht werden. Und die Anbieter können die nicht mehr bestimmen n

  70. Das ist leider ein Grundproblem. Unsere Finanzgenies überlegen sich irgendwelche glorreichen Finanzmodelle, die dann nicht in das geltende Recht passen. Danach wird dann bei der Rechtsabteilung nachgefragt, ob das dann auch so geht und dann reagieren sie zerknirscht, wenn man sie auf die Gefahren hinweißt.

  71. Eine andere Möglichkeit, die Auswirkungen des Urteils abzufedern, sieht der Blogger Kai Pahl, der sich in seinem Blog allesaussersport.de seit langem mit Sportübertragungen im TV beschäftigt. Weil der EuGH in seinem Urteil ausdrücklich betont hat, dass zwar die Fußballspiele an sich nicht urheberrechtlich geschützt seien, wohl aber die Liga-Hymne oder Logos, könnte etwa die englische Premier League Logos und Hymne noch stärker in die Übertragung einbinden, so dass sie sich kaum mehr vom Fußballspiel lösen lassen. Damit würde die Wirkung des Urteils zu einem guten Teil ausgehebelt.

    http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/0,1518,789887-2,00.html

  72. (Seufz – siehe was ich gerade privat getwittert habe)

  73. Wäre es eigentlich von SPON zu viel verlangt auf deinen Blogeintrag zu verlinken oder machen dir aus aus Prinzip nicht?

  74. Nee, SpOn bezieht sich nicht auf den Blogeintrag, sondern ein Telefonat das heute vormittag geführt wurde.

  75. Wie ist das eigentlich mit den außereuropäischen Sendern. Die müssten doch weiter ausgeschlossen sein. Und genau hier (speziell in Asien und USA) macht doch die PL ihr großes Geld.

  76. Die außereuropäischen Sender sind mangels *realistischer* Empfangsmöglichkeiten via Satellit irrelevant.

    Der Anteil der Kontinentaleuropäer (150-250 Mio EUR) an den Auslandserlösen (725 Mio) beträgt zw. 20 und 33%.

  77. Theoretisch hat dieses Urteil noch ganz andere Folgen. iTunes müsste die Shops aller EU-Länder und deren Konditionen allen EU-Bürgern zugänglich machen usw. Es gibt noch etliche andere Beispiele, auf die Teile dieses Urteils Anwendung finden können…

  78. Wie sieht es denn mit den Sektor der öffentlich-rechtlichen Sender aus? Müsste man die dann nicht auch für alle EU-Bürger zugänglich machen?

  79. @spiegel online zitiert dogfood:

    http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/0,1518,789887-2,00.html

    nebenbei:
    Versuch der Naivisierung der Debatte:

    Gehälter der Profis normalisieren sich

  80. der wirkliche Gewinner der Entscheidung könnten ARD und ZDF sein, denn sie sind Mitglieder in der EBU, die nun bessere Chancen hat, europaweit Rechte einzukaufen

  81. Nochmal:

    Das Urteil schreibt niemandem vor, seine Produkte und Dienstleistungen europaweit anzubieten, wenn er es nicht will!

    Die zwei Kernaussagen sind:

    1) Rechteinhaber dürfen Lizenznehmern nicht vorschreiben, ihre Produkte nur regional anzubieten (wenn sie es “freiwillig” dennoch tun, ihr Problem).

    2) Wenn der Kunde es irgendwie schafft, sich eine ausländische Karte zu besorgen, ist dies nicht illegal.

  82. Dann bleibt nur zu hoffen das derzeitige Lizenznehmer im Sinne des Wettbewerbs handeln und allen Europäern ihr Produkt anbieten. Ich glaube da nicht dran, weil diese dann bei der nächsten Ausschreibung (auch wenn sie höchstbietende wären) wohl nicht mehr berücksichtigt werden.

    Mein Fazit:

    Es wird sich insgesamt nicht viel ändern. Sender werden weiterhin ihre erworbenen Lizenzen (auch online) regional begrenzen. Pubbesitzer werden einfach weiterhin kontrolliert. Lediglich mit dem Unterschied, ob sie bei öffentlicher Wiedergabe rechtlich geschützte Werke/Teile verbreiten. Zwischenhändler werden aufblühen, weil Kunden sich nun europaweit (soweit empfangbar) das günstigste Angebot rauspicken.

    Danke für dieses Urteil!

  83. Eine weitere Frage die ich mir gestellt habe. Bedeutet dieses Urteil auch dass künftig z.B. ein spanischer Pay-TV-Sender einem deutschen frei empfangbarem Sender wie ARD oder ZDF, nicht mehr verbieten kann eine Sportproduktion auszustrahlen, welche auf beiden Sender in Spanien zu sehen ist, nur um seine regional erworbenen Rechte zu schützen? Als Beispiel meine ich den Fall WM-Auslosung 2002 als ZDF vor der Auslosung der Eurogruppe aussteigen musste weil ein spanischer Pay-Sender die TV-Rechte für Spanien von der Kirch-Gruppe erworben hat.

  84. Ich glaube, die Kirch-Rechte zur WM 2002 waren ein Sonderfall. Da gab’s ein ziemliches Chaos, und ARD+ZDF hatten wohl einfach gepennt und vergessen, sich die Satellitenrechte zu sichern. Ein solcher Fall ist m.W. seitdem nicht mehr vorgekommen.

    Wenn aber ein spanischer Verband/Verein/Rechtehändler die Deutschlandrechte für einen bestimmten Wettbewerb/Einzelspiel nicht an einen dt. Free-TV-Sender verkaufen will, um die Interessen des spanischen Pay-TV-Partners zu schützen, dann dürfte das nach wie vor erlaubt sein.

  85. “Wie sieht es denn mit den Sektor der öffentlich-rechtlichen Sender aus? Müsste man die dann nicht auch für alle EU-Bürger zugänglich machen?”

    Die Anwendbarkeit des Urteils auf öffentlich-rechtliche Sender dürfte nicht gegeben sein. Der EuGH hat z.B. bei der Nachmittags-Regelung ja angedeutet, dass ein englisches Gesetz dies besser umsetzt und dies nicht einer Wettbewerbsklausel mit Territoritätsaufteilung bedarf. Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender sind normal gesetzlich geregelt und haben auch einen ganz speziellen Zweck. Dieser Zweck dürfte es wohl rechtfertigen, einen Wettbewerb unter öffentlich-rechtlichen Sendern zu verhindern.
    Das Thema Grundverschlüsselung von nationalen TV-Sendern ist daher auch nochmal eine andere Sache als die Untersagung einer Einführung von eigentlich legalen Decodern und Karten aus fremden Ländern. Die Grundverschlüsselung wird in anderen Ländern meist mit der Finanzierung der öff-rechtl. Sender verknüpft und damit fehlt meiner Meinung nach auch der Anspruch, eine solche Karte zu nutzen. Im Gegensatz zum Pay-TV ist die Zahlung von Abgaben für das öff.-rechtliche Fernsehen eben keine Dienstleistung, die jedem EU-Bürger offensteht, sondern nur Einwohnern des jeweiligen Staats.

  86. Wenn man die Regional Zeitungen so liest will sich jetzt fast jeder Kneipenwirt von seinem Sky Abo trennen. Mal abwarten wie die Stimmung in der Kneipe ist wenn dann am Samstag die Bayern im Auslands Pay-TV verstärkt übertragen werden und die Kneipe in Dortmund steht. Die 3 Skys werden sich wohl nicht gegenseitig in ihren Ländern anbieten und ob das Canal+ und D+ machen bleibt abzuwarten. Wenn kommen die günstigen Abos wohl aus der östlichen Richtung.

    MfG

  87. Die meisten Wirte wissen vermutlich nicht welche Spiele die Bundesliga im Ausland überhaupt vermarktet. Wenn sie glauben dass sie aus allen Spielen am Samstag um 15:30 Uhr auswählen können, werden sie schnell ein Wunder erleben :-)

  88. Nach meinem Verständnis können gerade die Kneipenwirte wegen der Urheberrechts-Problematik nicht wechseln (oder in Bälde nicht mehr wechseln). Wobei die Kontrolle dann IMHO von den Pay-TV-Sendern auf die Ligen/Verbände übergehen müsste.

  89. Und wie sieht es denn aus wenn ein Wirt nur das Spiel an sich in der Kneipe zeigt welches kein Urheberrecht besitzt? Nehmen wir mal die UCL als Beispiele die in jedem Land das gleiche Erscheinungsbild hat und keine, im Spiel wohlgemerkt, senderspezifischen Inhalte ausstrahlt. Kann die UEFA dann einem deutschen Wirten verbieten ein ausländisches Signal zu nehmen?

  90. Der EuGH hat kein Urheberrecht für irgendwelche Graphiken bestätigt, sondern für Vor- und Nachberichterstattung und Hymnen. Graphiken an sich sind nicht perse urheberrechtlich geschützt und müsste wohl wie auch andere “Tricksereien” genauer geprüft werden.

    Problematisch ist es allerdings trotzdem, da eben ein Wirt dann erst pünktlich zum Anstoß anschalten kann (nach der CL-Hymne) und direkt bei Abpfiff abschalten muß. Wie sowas läuft kann man ja ungefähr z.B. bei ESPN America oder den Online-Pässen der US-Ligen sehen, da wird die Umschaltung bei Werbeunterbrechungen und auch manchen Moderationen ja auch manuell durchgeführt.

    Die UEFA ist in derselben Rolle wie die PL, also kann sie aktuell sich auch nicht auf Wettbewerbsklauseln berufen, die andere, grundsätzlich legal bezogene Abos, nicht erlaubt.

  91. Der EuGH hat kein Urheberrecht für irgendwelche Graphiken bestätigt, sondern für Vor- und Nachberichterstattung und Hymnen

    Das Urteil hat explizit auch Grafiken in die Liste aufgenommen (Absatz 149). Der “gesunde Menschenverstand” dürfte dazu führen, dass wohl nicht einfache Wasserzeichen gemeint sind, aber kurz eingeblendete Spielanalysen, wie z.B. aktuell bei SKY im 18h30-Spiel per Splitscreen, sehr wohl dazu gehören könnten.

  92. Eine Graphik mit Spielangaben wie Ballbesitz ist eher nicht urheberrechtlich geschützt. Das ist ja die Problematik bei Spielstatistiken, dass diese nicht allein durch Erhebung urheberrechtlich geschützt sind. Folglich wäre auch eine simple Graphik mit Einblendung bestimmter Daten nicht urheberrechtlich geschützt (Relevant ist auch hier wieder die Schöpfungshöhe).
    Splitscreens sind allgemein wohl auch ein spezifisches Thema, ähnlicher der Einblendungen, wenn z.B. irgendwelche Kommentatoren am Spielfeldrand kurz im Bild sind.

    Und dann wäre eben die Frage zu klären, ob ein kleiner Splitscreen oder tatsächlich urheberrechtlich geschützte Graphiken ein zuvor nicht urheberrechtliches Werk damit zum urheberrechtlich geschützten Werk macht (was ja schon in den ersten Beiträgen hier gefragt wurde). Im Gegensatz zu den Sachen ausserhalb des Spiels, wäre es damit im Grunde unmöglich, ein urheberrechtlich ungeschütztes Werk zu zeigen ohne eben dann überraschend gegen das Urheberrecht zu verstoßen.

  93. Wie ist es eigentlich wenn man Spiele streamt, die nicht gerade laufen oder gelaufen sind sondern z.b. 20 Jahre alt sind, also Wiederholungen alter Länderspiele.

    Da kann man ja nur schwer als Mitstörer belangt werden und nach dem jetzigen Urteil ist das große Problem eines solchen Unterfangens, eben die Copyrightverletzung – hinfällig?!

  94. Da schau her. Nachdem fast drei Tage lang in allen “Qualitätsmedien” incl. ARD und ZDF von der zukünftig so billigen Bundesliga gefaselt wurde, hat tatsächlich ein Journalist das getan, was eigentlich jeder seiner Kollegen vor dem Verfassen eines hanebüchenen Artikels hätte tun sollen. Er hat sich nämlich in ganz Europa nach umfassenden BuLi-Angeboten umgesehen. Resultat: Es gibt sie nicht. Dass er diese grundlegende Recherche auch noch reißerisch als “Selbstversuch” bezeichnet, sagt viel über ihn und seinen Berufsstand aus.

    http://www.spiegel.de/sport/fussball/0,1518,790060,00.html

  95. Ich muss zugeben, dass ich ein paar Tage medial etwas abgetaucht war und von dem ganzen Kram nur sehr am Rande etwas mitbekommen habe – nicht ein mal hier habe ich alles gelesen. Insofern gegebenenfalls ein Sorry für Redundanz.

    Aber ich bin doch erstaunt, wie aus der (m.E. banalen) Erkenntnis, dass ein Fussballspiel per se kein Werk des Urheberrechts sei, geschlussfolgert wird, eine Übertragung dieses Fussballspiels sei dann ebenfalls kein Werk. Eine Übertragung, die mit mehr als einer feststehenden Kamera vollbracht wird.

    Ich muss weiter zugeben, dass ich mich bei dem ganzen Institut der geistigen Schöpfungshöhe schnell mal dort wiederfinde, wo abseitige Meinungen vertreten werden. Aber wollt ihr wirklich, dass die Übertragung eines Fussballspiels kein Werk ist? Die – ich bin mir sicher, ganz besonders hier besonders beliebte – Reihe “1000 Meisterwerke” besitzt dann im ganzen auch keinen Werkcharakter? Und waren wir uns nicht einig: Bloße Listen der TV-Sender keine Schöpfungshöhe, der Screensport des Hausherrn jedoch schon?

    Oder habe ich irgendetwas völlig falsch verstanden?

    @LeoK: Ach, weisst Du – hier in Berlin haben die in Frage kommenden Wirte ohnehin kein Kneipenabo. :)

  96. @sternburg: der knackpunkt ist eben ob es heißt: “Fussballübertragungen sind urheberrechtlich nicht geschützt” oder “Fussballspiele sind urheberrechtlich nicht geschützt”.

    Ich habe es bisher so gelesen, dass es um Fussballübertragungen im TV geht und wenn es da kein Urheberrecht gibt, dann heißt das für mich erstmal, ich kann einen Sender gründen und alte Spiele übertragen, wenn ich z.b. die Logos entferne.

  97. Im Urteil steht u.a.
    – angemessene Vergütung für die Rechte (für mich bedeutet dies, man kann nicht einfach Spiele z.B. streamen)
    – Nicht durch das Urheberrecht geschützt, aber durch Gesetze Schutz möglich (wenn nicht sogar schon vorhanden)

  98. Wie gesagt, ich habe mich nicht tief mit der Materie auseinandergesetzt. Aber der einschlägige Pasus (das scheint mir der folgende zu sein?) wirkt auf mich in dieser Frage extrem eindeutig:

    95 Daher ist zunächst zu klären, ob sich FAPL auf solche Rechte berufen kann, die es rechtfertigen können, dass ihr durch die in den Ausgangsverfahren fragliche Regelung ein Schutz gewährt wird, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs bedeutet.

    96 Insoweit ist festzustellen, dass FAPL an den Spielen der „Premier League“ selbst kein Urheberrecht geltend machen kann, da diese nicht als „Werk“ einzuordnen sind.

    97 Für eine solche Einordnung muss es sich bei dem betreffenden Objekt nämlich um ein Original in dem Sinne handeln, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Infopaq International, C‑5/08, Slg. 2009, I‑6569, Randnr. 37).

    98 Sportereignisse können jedoch nicht als geistige Schöpfungen angesehen werden, die sich als Werke im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie einordnen ließen. Das gilt insbesondere für Fußballspiele, die Spielregeln unterliegen, die für eine künstlerische Freiheit im Sinne des Urheberrechts keinen Raum lassen.

    99 Daher können Sportereignisse keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Fest steht außerdem, dass das Unionsrecht im Bereich des geistigen Eigentums auch keinen anderen Schutz für sie vorsieht.

    100 Gleichwohl sind Sportereignisse als solche einzigartig und haben insoweit einen Originalcharakter, der sie möglicherweise zu Gegenständen werden lässt, die einen mit dem Schutz von Werken vergleichbaren Schutz verdienen, wobei dieser Schutz gegebenenfalls von den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen gewährt werden kann.

    Wie man daraus lesen kann, dass es um den urheberrechtlichen Schutz von Fussballübertragungen geht, ist mir schleierhaft. Das verbietet im Übrigen einfachste Logik: Die PL wird wohl kaum Rechte an den Fussballübertragungen besitzen. Wenn, dann der Sender. Es (in diesem Passus) geht aber um eventuell entgegenstehende Rechte der Liga.

  99. In der Pressemitteilung ist der Satz mit dem Schutz von Fußballspielen in einem Absatz, wo es ansonsten um die Auftaktsequenz, die Hymne und Grafikeinblendungen geht. Deshalb hatte ich das auch so verstanden, dass es da auch um die Fernsehausstrahlung geht.

    Die Frage umgekehrt ist ja: Wer ist Urheber der Übertragung, insb. falls die Liga die Bilder selbst liefert? Selbst wenn der griechische Sender den Kommentator stellt und manche Einblendungen macht?

    Du hast wohl recht sternburg, dass die Frage nicht geklärt wurde, ab wann eine Fußballübertragung urheberrechtlich geschützt ist. Hier wurde nur gesagt,d ass die Premier League keine Urheberrechte hat, solange sie die Spiele nur veranstalten.

  100. Und so als Nachtrag

    [quote]
    147 Der zweite Teil der Vorlagefragen zielt auf die Klärung der Frage, ob der Empfang von Sendungen, die Begegnungen der „Premier League“ und damit zusammenhängende Werke enthalten, durch die Richtlinien zum Urheberrecht und zu den verwandten Schutzrechten beschränkt wird, weil er dazu führt, dass diese Werke im Speicher eines Satellitendecoders und auf einem Fernsehbildschirm vervielfältigt werden, und weil diese Werke von den Inhabern der fraglichen Gastwirtschaften öffentlich gezeigt werden.

    148 Wie sich aus den Randnrn. 37 und 57 des vorliegenden Urteils ergibt, können zwei Kategorien von Personen Rechte des geistigen Eigentums an Fernsehsendungen wie die in den Ausgangsverfahren fraglichen geltend machen, nämlich zum einen die Urheber der betreffenden Werke und zum anderen die Sendeunternehmen.

    149 Die Urheber können sich auf das Urheberrecht stützen, das an den im Rahmen dieser Sendungen verwerteten Werken besteht. In den Ausgangsverfahren ist unstreitig, dass FAPL das Urheberrecht an diversen Werken geltend machen kann, die in diesen Rundfunksendungen enthalten sind, nämlich u. a. an der Auftaktvideosequenz, an der Hymne der „Premier League“, an den zuvor aufgezeichneten Filmen über die Höhepunkte aktueller Begegnungen der „Premier League“ und an verschiedenen Grafiken.

    150 Sendeunternehmen wie Multichoice Hellas können sich auf das Recht auf Aufzeichnung ihrer Sendungen nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie über verwandte Schutzrechte, auf das Recht auf öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen nach Art. 8 Abs. 3 dieser Richtlinie oder auf das Recht auf Vervielfältigung der Aufzeichnungen ihrer Sendungen nach Art. 2 Buchst. e der Urheberrechtsrichtlinie berufen.

    151 Derartige Rechte sind jedoch nicht Gegenstand der in den Ausgangsverfahren vorgelegten Fragen.

    152 Daher ist die Prüfung durch den Gerichtshof auf Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie zu beschränken, die das Urheberrecht an den Werken schützen, die im Rahmen der in den Ausgangsverfahren fraglichen Sendungen verwertet werden, nämlich u. a. die Rechte an der Auftaktvideosequenz, an der Hymne der „Premier League“, an den zuvor aufgezeichneten Filmen über die wichtigsten Momente aktueller Begegnungen der „Premier League“ oder an verschiedenen Grafiken.
    [/quote]

    Der Urheber von Fernsehsendungen hat also (unabhängig) vom Sender das Urheberrecht…Es wird aber in der Tat nicht explizit gesagt, wer das wann ist.

    Also: Wenn die PL bei den Auslandsrechten jetzt nur noch privaten Empfang erlaubt, dann wäre das zulässig (würde aber nicht verhindern, dass sich Privatleute eine Decoderkarte holen können). Wenn dazu noch verlangt wird, dass zu Beginn des Spiels und kurz vor der Halbzeit die PL-Hymne gespielt wird, dann kann man damit die Sportsbars rechtlich trockenlegen. (Alternativ: Selbst produzieren)

    Oder sehe ich das falsch?

  101. @Spiegel Selbstversuch: Das ist natürlich nur der Stand jetzt. Generell wäre aber doch der Markt für ein Discounterangebot jetzt frei, oder? Nur die Spiele (alle) übertragen ohne drum herum, evtl. sogar ohne Kommentator, und das ganze dann billig in Griechenland produzieren. Und das dann europaweit verkaufen.

  102. @ Nummer Neun: Wenn einer der jetzigen internationalen Rechteinhaber das versuchen will, könnte er das wohl machen. Wobei ihm natürlich klar sein müsste, dass ihm die DFL dann nie wieder einen Fußballschnipsel verkaufen wird. Und es ist ja auch nicht klar, ob es in den EU-Ländern überhaupt einen Sender gibt, der die Rechte an allen BL-Spielen hat.

    Am umfangreichsten übertragen zzt. Eurosport 2 in Nord- und Osteuropa (5 Live-Spiele pro Woche) und OTE in Griechenland (bis zu 6 Spiele). Wobei OTE anscheinend bisher hauptsächlich IPTV angeboten hat (als “Conn-X TV”); die Satellitenvermarktung geht wohl erst diesen Monat richtig los.Ironie am Rande: OTE gehört zu 40% der Deutschen Telekom.

    http://en.wikipedia.org/wiki/Conn-x_TV

    Eurosport hat schon im Januar seine Rechte bis 2015 verlängert. Eurosport 2 ist in den diversen Ländern in unterschiedlichen Pay-TV-Paketen vertreten. Schwer zu sagen, ob einer von den Betreibern jetzt Bock auf eine Harakiri-Aktion hat und aktiv/aggressiv auf den deutschen Markt will. Kann ich mir aber erst mal nicht vorstellen. Der Vorteil an Eurosport 2 ist zumindest, dass verlässlich jedes Wochenende zu jeder Anstoßzeit live übertragen wird (plus Zweitliga-Montagsspiel), und zwar immer auf demselben Kanal. Soviel ich weiß, wird englischer Kommentar angeboten, und bei Topspielen wird auch schon mal aus dem Stadion moderiert.

    http://www.facebook.com/pages/Bundesliga-on-Eurosport2/145618352125133

  103. Gerade entdeckt: Ab 2012 hat Eurosport die Bundesliga-Rechte auch für Holland.

    http://www.thesportscampus.com/2011062413971/the-business-of-sports/eurosport-extends-bundesliga-deal-to-the-netherlands

  104. @sternburg

    Dein Beispiel mit den “1000 Meisterwerken” ist ein gutes und kann auch auf Fußball übertragen werden.

    Die Sendung 1000 Meisterwerke dürfte rein von der Aufnahme nicht urheberrechtlich geschützt sein (z.B. wenn frontal das Bild gezeigt wird). Denn beim bloßen ablichten eines anderen Bildes ist keine Schöpfungshöhe erreicht. Selbst bei manchen Naturaufnahmen könnte man die Schöpfungshöhe verneinen. Die Natur an sich ist nicht vom praktischen Urheber des Fotos beeinflußt. Allerdings ist das jetzt keineswegs so eindeutig, denn allein der Standpunkt, von dem man fotographiert ist ja meist bewußt gewählt und dann könnte man wieder eine Schöpfungshöhe vermuten. Gleiches gilt von Aufnahmen von einer Banane oder eines Apfels. Eine reine Apfelaufnahme (eine Bilddatei, bei der das Bild nur die Form eines Apfels hat) löst kein Urheberrecht an der Aufnahme aus. Sobald man aber einen Apfel mit einer Banane auf einem Tisch zusammenlegen würden, wäre wieder eine Schöpfungshöhe erreicht.

    Beim Fußball ist es ähnlich. Das Spiel an sich ist kein geschützes Werk. Es ist aber auch zweifelhaft, ob die normale TV-Sicht dann ebenfalls ein Urheberrecht begründet, denn das Werk ist nun mal das, was auf dem Feld passiert. Der Kamermann dreht nicht, wie es ihm passt, sondern muß dem Ball oder anderen Aktionen auf dem Feld folgen. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu anderen Aufnahmen, bei der der Kameramann ganz gezielt vom Himmel auf den Boden schwenkt um damit einen ganz bestimmtes Bild zu schaffen. Das mag es zwar jetzt auch beim Fußball geben, aber das begründet wohl kaum, dass dann dadurch ein ganzes Werk urheberrechtlich geschützt werden kann.
    Interessanter wird es meiner Meinung nach bei manchen Wiederholungseinblendungen oder bei Skycams, die übers Spielfeld fliegen und gezielt gesteuert werden. Aber auch hier wäre dann wieder zu klären: Macht eine 5-Sekunden-Sequenz einer Skycam 90 Minuten Fußball zu einem geschützten Werk? Wahrscheinlich ist das erst wieder in weiteren Einzelfallentscheidungen ableitbar. Die jetztige Entscheidung war eine grundsätzliche und da hat die PL nun mal nicht argumentiert, die Skycam-Einstellung bei Spiel X vs. Y zur Minute 5:19 war urheberrechtlich geschützt, sondern allgemein, dass ihre Übertragungen urheberrechtlich geschützt sind. Ähnlich muß wahrscheinlich auch erst noch geklärt werden, wie oben geschrieben, ob eine Einblendung eines urheberrechtlich geschützten Bildes oder die Einspielung einer Hymne während des Spiels dann das ganze Spiel zum Werk machen.Gleiches gilt für den Kommentar. Dazu hat der EuGH ja nichts zu gesagt.

  105. @Jochen: Eine Kamera, die einfach dem Ball folgt? Jetzt nicht dein Ernst, oder? Ohne da jetzt Experte zu sein, aber selbst hier gab es ja schon genug Diskussionen, z.B. zum übermäßigen Einsatz von “reaction shots” oder den Einfluss von 3D auf die Schnitt-Technik – wie sollte das nicht die nötige Schöpfungshöhe haben?

  106. @pokita
    Die “reaction shots” sind nichts weiteres als die kurz angedeuteten Kameraschwenks, bei der mal nicht dem Spiel gefolgt wird. Da habe ich allerdings vergessen, dass ähnlich einzuschränken wie bei der Skycam. Also, selbst wenn ein kurzer Kameraschwenk ins Publikum urheberrechtlich geschützt ist, bleibt die Frage offen, ob dadurch das ganze Spiel ebenfalls urheberrechtlich geschützt wird. Ich habe da durchaus meine Zweifel.

    Um mal auf die Konsequenzen zu kommen: Angenommen, ein 5-Sekunden-Schwenk wäre geschützt, könnte der Rechteinhaber dann aber auch nicht verlangen, dass das ganze Spiel nicht gezeigt wird. Er hat nur Anspruch auf diese 5 Sekunden. Inwieweit man dann mit solchen Schwenks tricksen kann und dadurch es einem Wirt unmöglich macht, da ohne größere Schäden durchzukommen, muß wohl erst noch geklärt werden.

  107. “Reaction shots” sind keine Schwenks sondern ein bewusst eingesetzter Umschnitt um die Dramatik des Geschehens zu erhöhen. Sie sind somit ein “Kunstgriff” und bewusste Entscheidung des Regisseurs. Gleiches gilt für das Umschneiden auf Halb-Totale, Nahaufnahmen, Coaching-Zone, etc. inkl. Funk-Anweisungen an die Kamermänner, was sie bitteschön jetzt mal einzufangen haben. Vielleicht schmeiße ich hier verschiedene Dinge durcheinander was Liga-Rechte und Produktion der Übertragung angeht, aber nach meiner Meinung ist eine solche Produktion nicht vergleichbar mit einer Produktion wie sie vielleicht in der Kreisliga stattfindet (eine schwenkbare Kamera in der Halbtotalen).